
Die Religion und die Kunst. Was darf die Kunst?
In der Galerie REINBERG hält Günther Oberhollenzer einen Vortrag zum Spannungsfeld Religion und Kunst. Im Anschluss findet eine Diskussion mit dem Kurator statt. (06.08.2026, 19.00 Uhr).
Seit Herbst 2022 ist Günther Oberhollenzer (geb. 1978) künstlerischer Leiter des Wiener Künstlerhauses. In dieser Funktion war er auch als Kurator der vielbesprochenen und gleichsam wild umstrittenen Ausstellung Du sollst dir ein Bild machen. Unter vielen Stimmen zu der Schau, die sich der christlichen Ikonographie aus liebevollem, humorvollem oder feministischem Blickwinkel annähert, waren auch einige mit Blasphemievorwürfen sowie Forderungen zur Schließung der Schau.

Im Zentrum dieser Ausstellung (Nov. 25 – Feb. 26) standen Werke von 42 nationalen und internationalen Künstler*innen, die sich mit kritischem, aber auch mit liebevollem, humorvollem sowie feministischem Blick der christlichen Ikonografie annähern und neue, gegenwärtige Sichtweisen auf über Jahrhunderte tradierte Motive ermöglichen.
Günther Oberhollenzer wird uns über die Mahnwachen und Proteste berichten, über zahlreiche Interventionen. Er zeigt Bilder der Schau und diskutiert mit uns über die Argumente. Gibt es Grenzen des Erlaubten? Wenn ja, wo verlaufen sie?
Das Künstlerhaus veröffentlichte Anfang Dezember 2025 diese > Klarstellung.
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HINTERGRUND:
Für Interessierte untenstehend einige Angaben zum Hintergrund der Rechtslagen, die auf den Umgang der Kunst mit religiösen Themen Bezug nehmen (der Text wurde mithilfe der KI erstellt):
Das Spannungsverhältnis zwischen künstlerischer Freiheit und dem Schutz religiöser Gefühle gehört zu den am intensivsten diskutierten Themen des Verfassungs- und Menschenrechts. Es berührt fundamentale Grundrechte, die regelmäßig gegeneinander abgewogen werden müssen.
1. Rechtslage in Österreich
In Österreich ist dieses Spannungsverhältnis stark geprägt durch die verfassungsrechtliche Stellung der Kunstfreiheit auf der einen Seite und das Strafrecht auf der anderen Seite.
A. Das Grundrecht der Kunstfreiheit
In Österreich genießt die Kunst einen extrem starken, schrankenlosen Grundrechtsschutz.
- Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG): „Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre sind frei.“
- Besonderheit: Anders als etwa die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) steht die Kunstfreiheit im österreichischen StGG unter keinem Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet: Der Gesetzgeber darf die Kunstfreiheit nicht einfach durch gewöhnliche Gesetze einschränken. Schranken ergeben sich nur aus Kollisionen mit anderen verfassungsgesetzlich geschützten Rechtsgütern.
B. Das Strafrecht: § 188 StGB
Der zentrale Streitpunkt bei religiöser Kunst ist der § 188 des Strafgesetzbuches (StGB) – „Herabwürdigung religiöser Lehren“:
Wer öffentlich eine Person oder Sache, die Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft ist, oder eine dogma- bzw. glaubensgemäß begründete Einrichtung/Gebrauch unter Umständen herabwürdigt oder lächerlich macht, die geeignet sind, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe zu bestrafen.
C. Wie urteilen die Gerichte (Die Abwägung)?
Österreichische Gerichte (insbesondere der Oberste Gerichtshof, OGH) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden in der Praxis ein Prüfungsschema an:
- Eingriffsschwelle: Nicht jede Provokation oder Kritik ist strafbar. Die Darstellung muss eine gezielte Herabwürdigung oder Beschimpfung sein, die über reine Kritik oder Satire hinausgeht.
- Werkgerechte Auslegung: Ein Kunstwerk darf nicht isoliert auf ein einzelnes Motiv reduziert werden. Das Gericht muss den Gesamtkontext, die Intention und die künstlerische Aussage prüfen.
- Kontext der Präsentation: Wo wird das Werk gezeigt? In einem Museum oder einer Galerie (wo Besucher gezielt hingehen und wissen, was sie erwartet) ist der Schutzraum der Kunstfreiheit deutlich höher als etwa bei Plakaten im öffentlichen Raum.
Prominentes Beispiel: Der Fall um den Film „Das Liebeskonzil“ (1985 in Tirol beschlagnahmt). Der EGMR bestätigte damals überraschend das österreichische Verbot und billigte Österreich einen gewissen Ermessensspielraum (Margin of Appreciation) zum Schutz des religiösen Friedens zu. In jüngerer Zeit neigt die Rechtssprechung jedoch stark dazu, der Kunstfreiheit im Zweifel den Vorrang einzuräumen.
2. Internationale Rechtslage & Vergleiche
International reicht das Spektrum von absolutem Vorrang der Meinungs- und Kunstfreiheit bis hin zu strengen Gotteslästerungs- und Blasphemiegesetzen.
Deutschland
- Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 GG): Die Kunstfreiheit ist ebenfalls vorbehaltlos garantiert.
- Strafrecht (§ 166 StGB – „Gotteslästerung“): Beschimpfung von Religionsgesellschaften ist nur dann strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
- Unterschied zu Österreich: Die Hürde liegt in Deutschland höher. Eine bloße Verletzung religiöser Gefühle reicht nicht aus; es muss konkrete Gefahr für den gesellschaftlichen Frieden entstehen.
Frankreich
- Das Prinzip der Laizismus (Laïcité): Strikte Trennung von Kirche und Staat.
- Kein Blasphemieverbot: Es gibt im französischen Strafrecht keinen Tatbestand der Gotteslästerung. Das Recht auf Satire, Blasphemie und Religiösen-Kritik gilt als Kernbestandteil der Meinungs- und Kunstfreiheit (bekannt geworden u. a. im Kontext der Debatten um Charlie Hebdo).
- Grenze: Das Verbot von Volksverhetzung (Incitation à la haine) – man darf Ideen und Religionen herabwürdigen, nicht aber Menschengruppen aufgrund ihres Glaubens diskriminieren oder zu Hass gegen sie aufrufen.
USA
- First Amendment (1. Zusatzartikel zur Verfassung): Gewährt einen extrem weitreichenden Schutz der freien Rede und Kunst.
- Keine Einschränkung durch Religion: Blasphemiegesetze existieren nicht bzw. wären verfassungswidrig. Selbst extrem provozierende, religiös herabwürdigende Kunst (wie z. B. Andres Serranos Werk Piss Christ) ist rein rechtlich vollständig durch das First Amendment geschützt. Staatliche Stellen können lediglich die finanzielle Förderung versagen, aber das Werk nicht verbieten.
Islamisch geprägte Länder (z. B. Pakistan, Saudi-Arabien, Iran)
- Rechtsgrundlage: Häufig basierend auf der Scharia oder spezifischen Blasphemiegesetzen.
- Strikter Schutz: Jegliche Form der Kritik, Beleidigung oder bildlichen Darstellung (insbesondere des Propheten Mohammed oder des Korans) gilt als schwere Straftat und wird teils mit langjährigen Haftstrafen oder der Todesstrafe geahndet. Die künstlerische Freiheit ist hier dem Schutz der Religion strikt untergeordnet.
3. Internationale Menschenrechtsstandards (EGMR)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) muss regelmäßig zwischen Art. 10 EMRK (Freie Meinungsäußerung / Kunst) und Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) abwägen.
Grenze des EGMR: Wenn eine künstlerische Darstellung in keinem inhaltlichen Diskurs steht, sondern ausschließlich darauf abzielt, religiöse Symbole grundlos zu schmähen und Hass zu schüren, gesteht der EGMR den Staaten das Recht zu, solche Werke zum Schutz des religiösen Friedens einzuschränken.
Grundsatz: Die EMRK schützt auch Äußerungen und Kunstwerke, die „schockieren, verletzen oder beunruhigen“.
Pflicht zur Toleranz: Gläubige müssen ein gewisses Maß an Kritik, Überzeichnung und Provokation in einer pluralistischen Gesellschaft hinnehmen.
Erstellt mithilfe der KI (Google Gemini)



